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bau aktuell 5, September 2018, Seite 186

Ausgewählte Fragen zur Strafbarkeit von Arbeitszeitüberschreitungen nach der Arbeitszeitnovelle 2018

Christoph Wiesinger

Die Überschreitung von Arbeitszeitbestimmungen wirft aufgrund aktueller und in naher Zukunft zu erwartender Aktivitäten des Gesetzgebers sowohl im Bereich des Verwaltungsstrafrechts im Allgemeinen als auch des Arbeitszeitrechts im Besonderen neue Fragen auf. Im Folgenden werden jene Straftatbestände analysiert, für die die neuen Bestimmungen eine Bedeutung haben.

1. Arbeitszeitnovelle 2018

1.1. Überschreitung des 48-Stunden-Durchschnitts

1.1.1. Allgemeines

Nach § 9 Abs 4 AZG darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 17 Wochen und kann durch Kollektivvertrag auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Die Bestimmung ist nicht neu, spielte aber aufgrund der bisherigen engeren Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeit faktisch keine wesentliche Rolle (am ehesten noch bei den Sonderüberstunden nach § 7 Abs 4 und 4a AZG alte Fassung). Sie hat ihren Ursprung im Unionsrecht, namentlich ist sie in Art 6 lit b iVm Art 16 lit b der Arbeitszeit-Richtlinie verankert.

Die Nichteinhaltung der Grenze ist nach § 28 Abs 2 Z 1 AZG strafbar. Dass die Strafnorm nur von der Überschreitung der „Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit“ spricht, kann nicht so inter...

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