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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite 33

Publikationsmängel bei Eigenmittelquote und fiktiver Schuldentilgungsdauer

IRÄG 1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 114/1997 und §§ 23 f. URG i. d. F. BGBl. I Nr. 106/1997 verfassungswidrig

Ulrich Torggler

Wie auch aus der Tagespresse zu erfahren war, hat der VfGH Teile des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 (SRÄG 2000) wegen Publikationsmängeln als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis G 152/00 vom legt den Schluss nahe, dass auch den §§ 23 f. URG über die Berechnung der Eigenmittelquote bzw. der fiktiven Schuldentilgungsdauer ähnliche Kundmachungsmängel anhaften.

1. Publikationsmängel des SRÄG 2000

Das SRÄG 2000 hat eine bewegte Geschichte. Am wurde es nach einer heftigen Debatte im Nationalrat beschlossen. Der mit BGBl. I Nr. 92/2000 kundgemachte Text weicht allerdings in einigen Punkten von jenem des Gesetzesbeschlusses ab, weil Teile eines in zweiter Lesung angenommenen Abänderungsantrags nicht eingearbeitet wurden. Nachdem dieser Fehler bemerkt worden war, wurde in BGBl. I Nr. 101/2000 der vollständige Text des Gesetzesbeschlusses kundgemacht. Dabei wurde dem Titel die folgende Fußnote angefügt: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000."

Abgeordnete der Opposition haben daraufhin beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, das SRÄG 2000 i. d. F. der Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000 und i. d. F. der Kundmachung BGBl. I Nr. 101/200...

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