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SWK 13, 1. Mai 2001, Seite S 400

Auslegung des Begriffes ?laufende Prämienzahlung³ des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG 1953

Aus einer Anfragebeantwortung des BMF zum Versicherungssteuergesetz 1953

1. Was versteht man unter einer laufenden im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlung? (§ 6 Abs. 1 a VersStG)?

2. Kann man bei verkürzter Beitragszahlungsdauer (10 Jahre Laufzeit, 3 Jahre Beitragszahlung) von solchen w.o.e. Prämienzahlungen sprechen? Ab welcher Dauer der Beitragszahlungen ist eine im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung anzunehmen?

Antwort zu 1 und 2: Die Abgrenzung zwischen einer laufenden Prämienzahlung und einer bloß ratenweisen Entrichtung einer Einmalprämie hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Laufende Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen. Vorübergehende Prämienfreistellungen, die nicht von vornherein vertraglich fixiert sind, sind nicht schädlich.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine laufende Prämienzahlung trotz mindestens jährlicher Prämienentrichtung nicht anzunehmen ist, wenn der überwiegende Prämienanteil durch eine Einmalprämie zu Beginn des Versicherungsvertrages abgedeckt wi...

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