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Verlust quo vadis?
Die Anwendung des § 2 Abs. 2 b EStG 1988 systematisiert nach den einzelnen Typen von vortragsfähigen Verlusten
Mit dem BudgetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) wurde in § 2 Abs. 2 b EStG 1988 die Grenze für Verlustverrechnungen mit 75% der positiven Einkünfte bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte normiert. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 b EStG systematisiert nach den einzelnen Typen von vortragsfähigen Verlusten bzw. Wartetastenverlusten darstellen und kritisch beleuchten.
1. Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG
Soweit Verluste aus den ersten drei Einkunftsarten nicht im Jahr der Verlustentstehung mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, dürfen sie in der Zukunft als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 7 EStG auf Anlaufverluste der ersten drei Jahre eingeschränkt. Der vorgetragene Verlust ist ehestmöglich zu verrechnen.
Beim Verlustabzug handelt es sich um keine Begünstigungsvorschrift; er stellt vielmehr eine notwendige Ergänzung zur Gewinnermittlung, zum Nettoprinzip und zur Abschnittsbesteuerung dar. Aus Leistungsfähigkeitsüberlegungen wäre sogar eine Erweiterung des Verlustabzuges auf alle Einkunftsarten unabhängig von der Art der Einkunftsermittlung geboten.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde der auf sieben Jahre beschränkte Verlustab...