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Verdeckte Ausschüttung bei Betrieb gewerblicher Art
Verdeckte Ausschüttung bei Betrieb gewerblicher Art (§ 8 KStG)
Mangels Fremdüblichkeit ist die Stromlieferung an die eigene Gemeinde zu einem geringeren Tarif als an andere Gemeinden in Höhe des Differenzbetrages zum üblichen Tarif als verdeckte Ausschüttung anzusehen (, 0225).