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Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG)
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz und somit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gänzlich verlegt, können keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht sonst der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen ().