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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite 18
Wertpapieraufsichtsgesetz
•Übertretung nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz – (§ 12 Abs. 3 Wertpapieraufsichtsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0003)