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ÖBA 7, Juli 2018, Seite 507

Kombination allgemeiner und besonderer Geschäftsbedingungen: intransparent?

Markus Kellner

§§ 864a, 879, 914, 915, 1486 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG; §§ 36, 44 ZaDiG; § 409 ZPO

„Klauselurteil“ gegen Zahlungsdienste-AGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl, ein gem § 29 KSchG klagebefugter Verband, nimmt die Bekl, ein KI, auf Unterlassung der Verwendung zahlreicher Einzelbestimmungen in deren AGB in Anspruch.

1. Revision der Kl:

1.1. Klausel 14a:Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.

Gem § 36 Abs 1 ZaDiG hat der ZDN alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dem entspricht im Hinblick auf das „Zahlungsinstrument“, also die Bezugskarte, der erste Satz der Klausel, dessen Gültigkeit von der Kl nicht in Frage gestellt wird. Der bekämpfte zweite Satz, mit dem die Aufbewahrung der Karte in einem abgestellten Fahrzeug ohne Rücksicht auf die näheren Umstände generell als sorgfaltswidrig gelten soll, erscheint aber deutlich überschießend und damit unwirksam.

Auszugehen ist davon, dass es nach den heutigen Zahlungs- und Mobilitätsgepflo...

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