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SWK 3, 20. Jänner 2001, Seite 85

Verlängerung von Nachfristen durch das Budgetbegleitgesetz 2001

Mehr Rechtsschutz bei Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen

Christoph Ritz

Das BugetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) hat in der BAO einige zwei Wochen betragende Fristen auf einen Monat verlängert (in Kraft getreten mit ). Dies betrifft die Nachfristen

des § 212 Abs. 3 BAO (Widerruf von Zahlungserleichterungen),

des § 218 Abs. 2 BAO (Nichtstattgabe eines rechtzeitig eingereichten Zahlungserleichterungsansuchens),

des § 235 Abs. 3 BAO (Widerruf einer Löschung) und

des § 237 Abs. 2 BAO (Widerruf einer Entlassung aus der Gesamtschuld) sowie

die Zweiwochenfrist des § 218 Abs. 6 BAO (Erlassung eines Vollstreckungsbescheides).

1. Zur Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO

1.1 Rechtslage durch BGBl. Nr. 151/1980

§ 218 Abs. 1 BAO enthält Bestimmungen über den Säumniszuschlag bei Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5 BAO). Danach ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichten.

§ 218 Abs. 1 BAO gilt nur für Zahlungserleichterungsansuchen, die zeitgerecht eingereicht wurden. Der letzte Satz des Abs. 1 lautet: „Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt."

Die Nachfrist des § 218 Abs. 2 (a. ...

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