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EuGH: Vorsteuerschlüssel
•Dividenden und Zinsen sind bei der Berechnung des Vorsteuerschlüssel nicht einzubeziehen
Urteilstenor des EuGH:
„Nach Art. 19 der 6. MWSt-RL müssen im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs dient, unberücksichtigt bleiben:
– zum einen Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft ausschütten, die wegen anderer Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig ist und die für diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen erbringt, und
– zum anderen Zinsen, die Tochtergesellschaften dieser Holdinggesellschaft für ihnen gewährte Darlehen zahlen, wenn diese Darlehensumsätze keine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der 6. MWSt-RL darstellen."
( Floridienne und Berginvest, Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de première instance Tournai)
Anmerkung: Der Pro-rata-Satz legt den Vorsteuerschlüssel fest, mit dem die Höhe der abziehbaren Vorsteuern berechnet wird. Das österreichische Steuerrecht enthält in § 12 Abs. 5 UStG eine vergleichbare Bestimmung. Erzielt eine Holding Dividenden und Zinsen aus Darlehensumsätzen, liegt grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit vor,...