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Erste Judikatur: Prioritätsprinzip bei Erschöpfung des Haftungsfonds nach § 275 UGB!
§ 275 UGB; § 35 EO; § 156 Vers-VG; § 1409 ABGB; § 75 WAG 2007
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Haftungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen. Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch bereits erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl ist als Abschlussprüferin den Kl gem § 275 UGB zum Schadenersatz verpflichtet. Sie wandte ein, es sei ungeklärt, ob eine Aufteilung der Höchsthaftungssumme gem § 275 UGB nach dem Prioritätsprinzip oder durch quotenmäßigen Zuspruch vorzunehmen sei.
1. Die Bekl vertritt, dass bei Bestehen einer gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Bestehen einer zulässigen Haftungsbegrenzung für die Befriedigung übersteigender Forderungen das Quotenmodell iS einer – bereits im Titelverfahren zu berücksichtigenden – kridamäßigen Verteilung des Höchstbetrags anzuwenden sei.
Die Revision gesteht dem BerG dabei als richtig zu, dass es für die Verteilung einer Haftungshöchstsumme keine Rolle spielen könne, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist oder nicht; sie meint jedoch, dies sei dann anders zu sehen, wenn den Schädiger eine gesetzliche oder berufsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung treffe.