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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite R 5

EuGH: Gebühren Kapitalerhöhungen

Gebühren für die notarielle Beurkundung von Kapitalerhöhungen

Urteilstenor des EuGH:

„1. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/ EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital fallenden Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen.

2. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft sind nach Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

3. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft, wie die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 69/335 dar.

4. Artikel 10 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 begründet Rechte, auf die sich der Einzelne vo...

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