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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite 4

Getränkesteuer Wien

Im Bereich der (Wiener) Getränkesteuer begeht nach § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz 1992 eine Verwaltungsübertretung, wer die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht; die Strafdrohung beträgt nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe bis zu 6.000 S. Wird aber von der Abgabenbehörde mit einem – neben der Drohung mit einem Verwaltungsstrafverfahren kumulativ in Betracht kommenden – Verspätungszuschlag vorgegangen, der in seinem absoluten Betrag weit über Strafdrohungen der angedrohten Art hinausgeht, so stellt dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. – (§ 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz 1992), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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