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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite 3

Bestandrecht: Aufgabe

In seinem zum Einkommensteuergesetz 1972 ergangenen hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 6.406/F, hat der Gerichtshof nach Gegenüberstellung der Bestimmung des § 37 Abs. 3 EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988) mit den Vorschriften der §§ 37 Abs. 2 und 32 Z 1 lit. c und d EStG 1972 ausgesprochen, dass die im § 32 Z 1 lit. c und d leg. cit. genannten Entschädigungen durch § 37 Abs. 3 EStG 1972 nicht erfasst werden, weshalb die für die Aufgabe eines Bestandrechtes geleistete Entschädigung mit dem Viertelsteuersatz nicht versteuert werden kann. Die Aussage dieses Erkenntnisses hat für die im hier interessierenden Umfang gleich gestalteten Regelungen des § 37 EStG 1988 in seiner Stammfassung unverändert Gültigkeit. – (§ 32 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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