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Strukturverbesserung
• Dass auch eine verschmelzende „Umwandlung" einer GmbH mit ihrer Alleingesellschafterin, wie sie durch den letzten Satz des § 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1954, ermöglicht wird, sachlich nur einen Fall der „Verschmelzung" darstellt, wurde im hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 7222/F, mit näherer Begründung klargestellt. Nicht auf die rechtstechnische Etikettierung des gesellschaftsrechtlichen Vorganges, sondern auf seinen Inhalt kommt es an. – (§ 1 Abs. 3 StruktVG), (Abweisung)
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