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Teilwertabschreibung
•Im Geltungsbereich des KStG 1988 führt die Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals – anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen – nicht zu Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolgt. Kapitalrückzahlungen sind bei der Gesellschaft nicht steuerbare Vermögensabflüsse und bewirken beim Gesellschafter eine Minderung der auf die Beteiligung aktivierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sodass insoweit für die Vornahme einer Teilwertabschreibung kein Raum bleibt. – (§ 10 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) (Präsidentenbeschwerde)
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