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Abgabenverkürzung
• Die Verkürzung von Abgaben, die wie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen selbst zu berechnen sind, ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Die Verkürzung solcher selbst zu berechnender Abgaben ist damit bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt. – (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), (Abweisung)
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