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Unentgeltliche Zuwendung
•Der Bereicherungswille im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist gegeben, wenn der Zuwendende sich bewusst ist, dass er eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung macht, die zu seinen Lasten geht und den Empfänger bereichert. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt, was bei einem Gewinnspiel eines Einzelhandelsunternehmens der Fall sein kann. – (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)
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