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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite R 2

Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG

Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG – im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages – zieht noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist. – (Art 132 B-VG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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