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Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG
•Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG – im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages – zieht noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist. – (Art 132 B-VG), (Abweisung)
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