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bau aktuell 3, Mai 2022, Seite 140

Compliance oder Sideletter?

Rainer Kurbos

Beide Begriffe entstammen der englischen Rechtssprache; der Schluss, dass sie deswegen kompatibel sind oder auch nur widerspruchslos zugleich gelten könnten, trifft dennoch nicht zu.

In Zeiten wie diesen, wo der Begriff „Sideletter“ prominent in allen Medien vorkommt, muss man als Jurist die Frage nach den Grenzen und den Konsequenzen ihrer Überschreitung (!) stellen.

Beginnen wir beim lieb gewordenen Begriff „Abrechnungsvereinbarung“, die ja durchaus zulässig und hilfreich ist, solange sie sich transparent im vertraglichen Rahmen bewegt. Gerade der Begriff „Erschwernisabgeltung durch bauwirtschaftlich gerechtfertigte Preiszuschläge“ (samt vertragsgemäßer Dokumentation aller Momente, für eine erfolgreiche Mehrkostenforderung auch der Höhe nach) ist im Grunde nicht zu beanstanden.

Spötter werden einwenden, eine solche Vereinbarung wäre ohnedies selbstverständlich und damit praktisch wertlos. Das trifft keineswegs zu; vielmehr schafft diese Art von Abrechnungsvereinbarung für beide Partner Sicherheit und vor allem auch die Rechtfertigung für die geleisteten Zahlungen gegenüber staatlichen und privaten Prüfern der Bücher bzw Gebarung (und ist bisweilen die einzige „Lebensversicherung“ de...

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