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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 34

Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 6. Berücksichtigung der Nachforderungszinsen bei der Festsetzung von anderen Nebenansprüchen

Christoph Ritz

Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen betreffen (aus der Sicht des Entstehens der betreffenden Abgabenansprüche) andere (spätere) Zeitpunkte (bzw. Zeiträume) als die Nachforderungszinsen. Ihre Höhe erfährt daher durch § 205 BAO keine Änderung.

Hingegen ist für Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) bei der Ermessensübung die Höhe von Nachforderungszinsen (i. d. R.) nicht außer Acht zu lassen.

S. S 35Im Allgemeinen wird bei der Vorschreibung von Verspätungszuschlägen, soweit die maßgebende (verschuldete) Verspätung in den anspruchszinsenrelevanten Zeitraum fällt, zu berücksichtigen sein, dass der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen bereits durch die Nachforderungszinsen abgeschöpft wird. Eine zweifache Berücksichtigung dieses Vorteiles wäre unzulässig.

§ 205 BAO berührt die (im Ermessen liegende) Höhe des Verspätungszuschlages nicht,

• soweit Zeiträume betroffen sind, für die keine Nachforderungszinsen anfallen, z. B. bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen lediglich für die Zeit vor 1. Juli des Folgejahres bzw. bezüglich Einkommen-(Körperschaft-)steuer 2000 vor dem ,

• soweit die Nachforderungszinsen den (für die Höhe des Verspätungszuschlages relevanten) finanziellen Vorteil nicht in voller Höhe a...

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