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Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO - 3. Anzahlungen
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (i. S. d. § 205 Abs. 3 BAO) entrichten.
Der Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt gegebenen Höhe).
Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine Verpflichtung besteht. Sie gilt lediglich für Verrechnungszwecke (insbesondere für die Reihenfolge der Verwendung von Zahlungen ohne Verrechnungsweisung nach § 214 Abs. 1 BAO) mit dem Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
• Beispiel:
Bekanntgabe einer Anzahlung von 90.000 S am . Auf dem Abgabenkonto befindet sich ein am fällig gewesener Rückstand (in Höhe von 120.000 S, Einkommensteuer 2000). Am erfolgt eine Zahlung in Höhe von 90.000 S ohne Verrechnungsweisung. Die Zahlung ist auf die ältere Fälligkeit (somit auf die Einkommensteuerschuldigkeit) zu verrechnen.
Das am fällige vierte Quartal der Einkommensteuervorauszahlungen beträgt 70.000 S. Am zahlt der Abgabepflichtige ohne Verrechnungsweisung einen Betrag von 70.000 S ein. Die Verrechnung h...