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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 26

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht - -

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zum Verlustvortragsübergang

UmS 25/1/01: A ist privat an der X-GmbH beteiligt. Infolge der u. a. von A abgedeckten Verluste der GmbH entscheidet man sich im Jahr 01 für die Veräußerung des Betriebes der GmbH. Mit Stichtag bringt A seinen positiv gebarenden Betrieb in die X-GmbH ein. Ist der bestehende restliche Verlustvortrag der X-GmbH gefährdet?

Antwort: Ja. Er geht einbringungsbedingt zur Gänze verloren. § 21 Z 2 UmgrStG verweist auf § 4 Z 1 lit. b und c leg. cit., wonach die Vortragsfähigkeit der „hauseigenen" Vorjahresverluste der GmbH davon abhängig gemacht wird, dass das verlusterzeugende Vermögen am Einbringungsstichtag noch vorhanden ist. Infolge der Veräußerung des verlustbringenden Betriebes vor der Einbringung ist das verlusterzeugende Objekt nicht mehr vorhanden. Bei der Einkommensermittlung für das Jahr 02 ist damit gemäß § 4 Z 1 lit. b UmgrStG der Sonderausgabenabzug gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG ausgeschlossen. Die Tatsache, dass A die Verluste (teilweise) getragen hat, ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Hätte A seinen Betrieb z. B. zum eingebracht, wäre der Verlustvortrag erhalten geblieben, die Veräußerung des GmbH-Betriebes im Jahr 01 hätte höchstens die Frage nach dem Vorliegen des Manteltatbestandes des § 21 Z 3 i. V. m....

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