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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 25

Gastronomieumsätze in der Silvesternacht - -

Übergangsregelung sieht die Anwendung des jeweils günstigeren Steuersatzes vor

(BMF) – (1) Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde ab der Steuersatz für Restaurationsumsätze auf 14% angehoben, ebenso wurden Z 14, Z 28 und Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Änderung betreffend Z 30 der Anlage (Entfall der Kaffee- und Teegetränke) ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 fällt der ermäßigte Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem weg. Die Änderungen der Anlage zum UStG 1994 auf Grund des BG BGBl. I Nr. 29/2000 bleiben jedoch aufrecht.

Ab sind auf die angeführten Umsätze die folgenden Steuersätze anzuwenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Abgabe von in der Anlage zum UStG genannten Speisen
10%
b) Abgabe von Kaffee- und Teegetränken, einschließlich Getränken
aus Kaffeemittel (z. B. Malzkaffee), sowie Früchte- und Kräutertee als Getränk
20%
c) Abgabe von Milch und Milchmischgetränken (mit Zusatz von Früchten oder Kakao)
10%



(2) Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn Unternehmer für Umsätze von Speisen, die in der Nacht vom zum bewirkt werden, schon de...

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