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Gastronomieumsätze in der Silvesternacht - -
Übergangsregelung sieht die Anwendung des jeweils günstigeren Steuersatzes vor
(BMF) – (1) Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde ab der Steuersatz für Restaurationsumsätze auf 14% angehoben, ebenso wurden Z 14, Z 28 und Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Änderung betreffend Z 30 der Anlage (Entfall der Kaffee- und Teegetränke) ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 fällt der ermäßigte Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem weg. Die Änderungen der Anlage zum UStG 1994 auf Grund des BG BGBl. I Nr. 29/2000 bleiben jedoch aufrecht.
Ab sind auf die angeführten Umsätze die folgenden Steuersätze anzuwenden:
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a) Abgabe von in der Anlage zum UStG genannten Speisen | 10% |
b) Abgabe von Kaffee- und Teegetränken, einschließlich Getränken aus Kaffeemittel (z. B. Malzkaffee), sowie Früchte- und Kräutertee als Getränk | 20% |
c) Abgabe von Milch und Milchmischgetränken (mit Zusatz von Früchten oder Kakao) | 10% |
(2) Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn Unternehmer für Umsätze von Speisen, die in der Nacht vom zum bewirkt werden, schon de...