Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuersatzänderung für Kaffee- und Teegetränke ab 2001 -
BMF erlaubt Kassen-Umstellung bis
(BMF) – Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Umsätze betreffend Kaffee- und Teegetränke unterliegen somit ab dem Normalsteuersatz.
Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Kassensysteme auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, dass Unternehmer, die ihr Kassensystem spätestens bis zum umstellen, bis zum „Kassensystem-Umstellungstag" bei diesen Umsätzen den Steuersatz von 10% anwenden. ( GZ 09 1000/4-IV/9/00)