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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite 24

Stiftung in Liechtenstein, zinsenloses Darlehen

Angefragter Sachverhalt: Erwerb eines Hauses in Österreich um rd. 10 Mio. S. Die Besicherung des fremdfinanzierten Betrages erfolgt über eine Bürgschaft einer Liechtensteiner Stiftung. In der Folge übernimmt die Stiftung das Darlehen zur Gänze, wobei der Schuldner für die ersten drei Jahre keine Zahlungen zu leisten hat, ab dem vierten Jahr wurde eine Zahlung von 2% des Darlehensbetrages vereinbart.

Steuerliche Würdigung: Der Vorteil aus einer marktüblichen Annuität und der Rückzahlungsvereinbarung ist als Schenkung i. S. d. § 3 ErbStG anzusehen. Dabei sind Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zu addieren und dem progressiven Steuersatz der Steuerklasse V zu unterwerfen.

Zuwendungen seitens einer ausländischen Stiftung in Form von wiederkehrenden Bezügen zählen gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu den sonstigen Einkünften. Gewährt z. B. die ausländische Stiftung ein langfristiges zinsenloses Darlehen, sind in den jährlichen Zinsvorteilen (ersparte Zinsen) wiederkehrende Bezüge zu erblicken. Die Vorschreibung einer Schenkungssteuer schließt die Heranziehung der wiederkehrenden Vorteile zur Einkommensteuer nicht aus. (

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