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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite 10

4. Zuschlag zum DB (DZ)

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 setzt sich aus einer Bundeskammer- und einer Landeskammerumlage zusammen. Die Bundeskammerumlage wird ab auf 0,19% und ab auf 0,18% gesenkt. Weiters hat auch die Landeskammer Oberösterreich ihre Landeskammerumlage gesenkt. Für das Jahr 2001 beträgt daher der DZ (vorbehaltlich weiterer Änderungen bei den LKU):


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in Wien, Niederösterreich,
Salzburg und Tirol:
0,51% (0,19% BKU + 0,32% LKU; bisher: 0,52%)
in der Steiermark und
im Burgenland:
0,50% (0,19% BKU + 0,31% LKU; bisher: 0,51%)
in Kärnten:
0,46% (0,19% BKU + 0,27% LKU; bisher: 0,47%)
in Oberösterreich:
0,43% (0,19% BKU + 0,24% LKU; bisher: 0,45%)
in Vorarlberg:
0,43% (0,19% BKU + 0,24% LKU; bisher: 0,44%)



Bemessungsgrundlage ist die DB-pflichtige Lohnsumme. Zur Entrichtung des DZ sind nur solche Arbeitgeber verpflichtet, die Kammermitglieder im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes sind.

Betriebe, die nach dem neu gegründet wurden, müssen im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten keinen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zahlen (Befreiung nach dem NEUFÖG analog zur DB-Befreiung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den DB (inkl. Änderung bei Ersatzleistungen bzw. Urlaubsabfind...

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