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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite 9

3. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Der DB beträgt weiterhin 4,5% der Beitragsgrundlage und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 20.000 S, so verringert sie sich um 15.000 S. Der Katalog der DB-freien Bezüge ist auf Grund der lohnsteuerlichen Änderungen in folgenden Punkten geändert worden (siehe auch Punkt 6):

• Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt (bzw. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen) unterliegen ab dem DB.

• Mitarbeiterbeteiligungen sind vom DB nunmehr bis 20.000 S jährlich ausgenommen.

• Stock Options sind ausgenommen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

• Zuwendungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sind bis 20.000 S ausgenommen.

Der DB ist von der Summe der Arbeitslöhne der Dienstnehmer sowie der Gehälter und sonstigen Vergütungen der wesentlich beteiligten Personen, die in einem Kalendermonat gewährt worden sind, zu entrichten.

Nach der derzeitigen Judikatur (vgl. z. B. ; vom , 2000/15/0089) sind Indizien für die DB-Pflicht (gilt analog auch für DZ und KommSt) das Fehlen eines Unternehmerrisikos, die Gewährung laufender Gehälter und von Auslagenersätzen sowie die Eingliederung...

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