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SWK 1, 1. Jänner 2001, Seite S 2

1. Lohnsteuer

1.1 Arbeitnehmer im Steuerrecht (§ 47 EStG)

Die grundsätzliche Definition des Arbeitnehmers und des Dienstverhältnisses im EStG ist unverändert geblieben, allerdings beziehen folgende Personen ab ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen daher der Lohnsteuer:

1. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben (§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG). Voraussetzungen für die Lohnsteuerpflicht sind:

• Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne (dies ist jedenfalls gegeben, wenn einschlägige gesetzliche Bestimmungen derartige Pläne vorsehen; andernfalls muss ein Lehrgang mit Lehr- oder Stundenplan mindestens ein Semester bzw. 17 Wochen dauern – Bezüge für fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen fallen daher auch bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht unter die Lohnsteuerpflicht).

• Regelmäßiges Tätigwerden von mindestens einer Semesterwochenstunde Lehrverpflichtung (auch wenn geblockt!).

Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, fallen nicht unter diese generelle Regelung. Für sie besteht nur da...

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