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SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite 10

Verfahren: Wiederaufnahme

Sachverständigengutachten als Beweismittel sind ähnlich wie Zeugenaussagen zu sehen; sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die sich in dem Zeitraum ereignet haben, für den der inzwischen in Rechtskraft erwachsene Bescheid erlassen wurde, nachträglich aufdecken, erkennen oder etwa feststellen, so können solche neuen Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen beziehen, durchaus einen Wiederaufnahmsgrund abgeben (dies allerdings, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere, dass das Beweismittel „ohne Verschulden" der Partei nachträglich geltend gemacht wurde, erfüllt sind). Hätte die Partei über denselben Gegenstand bereits im abgeschlossenen Verfahren ein Sachverständigengutachten erwirken können, dieses aber erst nachträglich besorgt, so liegt im neu vorgebrachten Gutachten nicht ein ohne Verschulden neu hervorgekommenes Beweismittel vor. – (§ 303 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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