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Belastungs- und Veräußerungsverbot: Aufgabe
•Die entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auch innerhalb Jahresfrist ab seiner Einräumung kann keinem der Tatbestände des § 30 bzw. § 31 EStG subsumiert werden; der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen, die Entschädigung ist vielmehr den sonstigen Einkünften zuzurechnen und mit dem Normalsteuersatz der Einkommensteuer zu unterwerfen. – (§ 29 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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