Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nach nur einem Jahr eine neue ÖNORM B 1801-1 (Ausgabe: 1. 3. 2022)
Im Frühjahr 2021 hat man mich auf die damals neue ÖNORM B 1801-1 (Ausgabe: ) aufmerksam gemacht; ich soll das doch mal lesen.
Die distanzierte Langeweile beim Durchlesen der ÖNORM B 1801-1 (Ausgabe: ) endete schlagartig auf Seite 12 bei Punkt 4.3.4., in dem ein Bild 4, eine Tabelle mit folgenden „Genauigkeiten“ als maximale Abweichung von den vorgegebenen Kosten zu finden war, in der
für das Kostenziel (Entwicklung, Planungsphase 1): 20 %,
für den Kostenrahmen (auch Planungsphase 1) 15 %;
für die Kostenschätzung (Vorentwurf) 10 % (!),
für die Kostenberechnung (Entwurf) 7 % (!),
für den Kostenanschlag (Leistungsverzeichnis) 5 %
gefordert wurden und ausschließlich der Auftraggeber dazu abweichende Werte festlegen dürfe.
Die damals aktuellen Preissteigerungen waren auf der Vergabeebene gerade bei 10 bis 20 % im Vergleich zu Vorjahreswerten angelangt, die in den Listen der Statistik Austria nicht ganz in der erlebten Höhe dargestellt wurden.
Einige Wochen später begann für einige neu mandatierte Ziviltechnikerkollegen die Arbeit im zuständigen Komitee, in dem vorher gar kein Ziviltechniker vertreten war.
Nach einigen zum Teil sehr harten Gesprächen konnte klargestellt werden, dass die Tabelle (B...