zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite S 47

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Vermögenszurechnung

UmS 27/2/01: Kann das nach dem Einbringungsstichtag vom Einzelunternehmer erworbene, dem Betriebszweck gewidmete Grundstück von der Einbringung ausgenommen werden?

Antwort: Letztlich ja. Nach § 18 Abs. 1 UmgrStG hat die übernehmende Körperschaft das Vermögen mit den Werten laut Einbringungsbilanz anzusetzen. Daraus ergibt sich, dass das am Einbringungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen im Wege der rückwirkenden Korrekturmaßnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG verändert (z. B. entnommen) werden kann, dass aber alle Geschäftsvorfälle des Einbringenden nach dem Einbringungsstichtag zwingend der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen sind. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem Stichtag ist demnach ein solcher Geschäftsvorfall. Da notwendiges Betriebsvermögen nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nicht entnommen werden kann, kommt die Anwendung des § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG im Wege einer rückbezogenen Sachentnahme des Grundstückes nicht in Betracht. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG scheitert daran, dass das Nichtansetzen des zurückbehaltenen Anlagegutes das Vorhandensein am Einbringungsstichtag voraussetzt. Sollte im Einbringungsvertrag festgelegt werden, dass das Grundstück nicht zum einzubringenden Vermögen gehören soll, f...

Daten werden geladen...