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SWK 27, 20. September 2001, Seite 97

Verfahren: Wiedereinsetzung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist i. Z. m. einem Wiedereinsetzungsantrag ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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