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SWK 27, 20. September 2001, Seite 124

Verteilung von Werbematerial

Verwaltungs-, abgaben- und privatrechtliche Aspekte

Christian Handig

Das Verteilen von Werbemitteln an sich ist eine zulässige Tätigkeit. Sie ist als freies Gewerbe des Werbemittelverteilers schon in der Fachgruppenordnung 1947erwähnt und gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 kann der Gegenstand eines Gewerbes nur eine gesetzlich erlaubte Tätigkeit sein. Freilich weist diese gewerbliche Tätigkeit schon eine längere Tradition auf.Bei der Ausübung der Tätigkeit sind aber zahlreiche Vorschriften zu beachten.

1. Verwaltungsrecht

Wird auf der Straße Werbematerial, wie zum Beispiel Handzettel, verteilt, so stellt dies eine Tätigkeit dar, für die eine Straße grundsätzlich nicht ausgerichtet ist. Für eine solche verkehrsfremde Nutzung ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Es liegt auch eine verkehrsfremde Nutzung vor, wenn Werbezettel auf parkenden Fahrzeugen angebracht werden, vorzugsweise hinter den Scheibenwischern.

Eine Bewilligung im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) ist nur dann nicht erforderlich, wenn die „gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen und Gehwegen ohne festen Standplatz" ausgeübt wird.

Unter einem „festen Standplatz" ist schon eine bestimmte Fläche zu verstehen, von der aus die gewerbliche Tätigkeit oder die selbstständige Berufstätigkeit entfaltet wird.

Nun ...

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