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SWK 27, 20. September 2001, Seite 121

Die Handlungsvollmacht

Anwendungsformen in der Praxis

Christian Fritz

Jede kaufmännische Vollmacht, bei der es sich nicht um eine Prokura handelt, ist als Handlungsvollmacht zu verstehen. Sie kann aufgrund der fehlenden zwingenden gesetzlichen Fixierung verschieden weit reichen, bleibt in ihrem Umfang aber stets hinter der Prokura zurück. Der vorliegende Beitrag ist der zweite Teil zum Themenkomplex Prokura und Handlungsvollmacht und will die wesentlichsten Grundlagen für die Praxis erörtern.

1. Begriffsbestimmung gemäß § 54 Abs. 1 HGB

§ 54 Abs. 1 HGB unterscheidet zwischen Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Einzelhandlungsvollmacht. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf all jene Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Das Innenverhältnis ist meist in einem Angestelltenverhältnis begründet.

2. Erteilung der Handlungsvollmacht

Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht von jedem Kaufmann, also auch von einem Minderkaufmann, erteilt werden. Ferner kann sie nicht nur vom Kaufmann persönlich oder von seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden, sondern auch durch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte. In dies...

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