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Rechtsanwalt: Nicht abzugsfähige Aufwendungen
• Bei einem Rechtsanwalt kommt eine Produktpräsentation – ebenso wie allerdings auch bei einem Dienstleistungsunternehmen – zu Werbezwecken nicht in Betracht, allenfalls eine Leistungsinformation. Dass Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden" lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand zu beurteilen S. R 35sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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