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Geschäftsführer: DB, DZ
•Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen die Bezüge eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers, der seine laufende Geschäftsführungstätigkeit ohne Unternehmerrisiko ausübt, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. – (§ 41 FLAG), (Abweisung)
(, 2000/15/0089)