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SWK 10, 1. April 2001, Seite 335

Werbeabgabe bei gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien

(BMF) – Zur Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise bezüglich der Werbeabgabe im Zusammenhang mit gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien gibt das Bundesministerium für Finanzen folgende Vereinfachungsregelungen bekannt:

A) Gemeinnützige Sportvereine

1. Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabenpflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.

2. Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an in § 176 Absatz 1 Ziffer 7 ASVG genannte Körperschaften (Feuerwehren, Bergrettung und ähnlichen Organisationen) ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines bzw. der Körperschaft auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift u. Ä.) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, z. B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.

B) Politische Parteien

1. Jede Landespartei hat beim für sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen.

2. Die einzelnen Or...

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