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Softwareerstellung gewerbliche Tätigkeit oder nichtselbständige Arbeit?
Der Berufungswerber schloss einen auf zwölf Monate befristeten Werkvertrag mit einer Schweizer Firma als analytischer Programmierer für ein im Inland auszuführendes Projekt ab. Als Honorar wurde die Bezahlung von 14 Monatsgehältern, eine monatliche Aufwandsentschädigung und ein Erfolgsbonus vereinbart. Der Urlaub war mit dem inländischen Auftraggeber abzusprechen, jedoch gab es keine Vorgaben hinsichtlich dessen Dauer. Aussagen über die wöchentliche Arbeitszeit und über Konkurrenz-(Vertretungs-)regelungen wurden im Werkvertrag nicht getroffen.
Da die Erstellung von Software nicht von § 22 EStG erfasst ist, liegen bei Selbständigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit ist unterer anderem anhand nachfolgender Punkte zu überprüfen:
• Weisungsgebundenheit
• Art der Krankenversicherung
• Identität der Monatsbezüge
• Tragung des Unternehmerrisikos
• Möglichkeit der Steigerung der Einnahmen
• Konkurrenzregelungen
• Urlaubsgestaltung.
Aus dem Zusammenhang der einzelnen Punkte, wie zeitliche Begrenzung des Vertrags, freie Gestaltung der Arbeitszeit, freie Uraubsgestaltungsmöglichkeit, Erhalt einer Aufwandsentschädigung, Zusage eines Erfolgshonorars, Eigenverantwortu...