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ÖBA 7, Juli 2018, Seite 457

Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

Am veröffentlichte die Datenschutzbehörde eine Verordnung über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV). Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schreibt die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung für jene Verarbeitungsvorgänge vor, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben. Eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung hat unter anderem eine Bewertung der Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen zu enthalten.

Mit der DSFA-AV macht die Datenschutzbehörde von der Möglichkeit Gebrauch, Datenverarbeitungen festzulegen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden muss (sog. „Whitelist“). Von der Ausnahme umfasst sind unter anderem Kundenverwaltung, Rechnungswesen und die Personalverwaltung. So sind beispielsweise im Rahmen der Personalverwaltung die Verarbeitung und Evidenthaltung personenbezogener Daten für Lohn-, Gehalts- und Entgeltverrechnung sowie die Einhaltung von Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten ausgenommen, soweit dies aufgrund von Gesetzen, Normen kollektiv...

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