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Der Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges bei Zuwendungen einer Privatstiftung an Begünstigte
Die Bedeutung des § 19 EStG
§ 95 Abs. 4 EStG sieht für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verschiedene Fiktionen vor: Nach § 95 Abs. 4 Z 1 gelten Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist, als zugeflossen. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens. Daneben sieht § 95 Abs. 4 Z 4 EStG vor, dass sich bei anderen – also den nicht unter Z 1 bis Z 3 fallenden Kapitalerträgen – der Zufluss nach Maßgabe des § 19 EStG bestimmt. Einige Autoren gehen davon aus, dass die Zuflussfiktion des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG auch bei den von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte geleisteten Zuwendungen zum Tragen kommt.Diese Auffassung soll in der Folge kritisch untersucht werden.
Zivilrechtliche Grundlagen
Die Frage nach den zivilrechtlichen Grundlagen von Zuwendungen einer Privatstiftung an Begünstigte wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet: Zunächst könnte daran gedacht werden, in der Zuwendung der Privatstiftung an den Begünstigten eine Schenkung zu sehen. Bei der Schenkung handelt es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft in der Form eines Konsensualvertrages, der der formgerech...