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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite 70

VfGH: Rauchfangkehrergewerbe

Rauchfangkehrergewerbe; Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 sowie des § 102 Abs. 4 GewO 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 63/1997 wegen Widerspruchs zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz

„Der Ausschluss von Personengesellschaften, die hinsichtlich der Gesellschafter besondere Qualifikationsmerkmale aufweisen, vom Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe, ja umso mehr der Verlust ihrer bereits bestehenden Berechtigung zu dessen Ausübung kraft § 102 Abs. 4 GewO bildet kein i. S. d. Art. 6 StGG adäquates und notwendiges Mittel, die zulässigerweise angestrebte persönliche Verantwortung physischer Personen für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben eines Rauchfangkehrers zu verwirklichen. Es ist von der Sache her nicht zu rechtfertigen, Personengesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes auszuschließen, die als Gewerbeberechtigung die Zurechnung der Rauchfangkehrerarbeiten zu physischen Personen in Gestalt von geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern in gleicher Weise sicherstellen, wie dies bei physischen Personen der Fall ist, die selbst die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes besitzen."

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