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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite 474

Die Rechtsqualität von Agrargemeinschaften aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht

Zur Problematik der körperschaftsteuerrechtlichen Vorfragenbeurteilung der Rechtsqualität

Michael Rauscher

In SWK-Heft 29/2000 und SWK-Heft 8/2001 wurde die ertragsteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften i. S. d. Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes (StAgrGG) beleuchtet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass diese Agrargemeinschaften nach der Praxis der steirischen Agrarbehörden grundsätzlich als Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Judikatur, Literatur und Erlasswesen zeigen sowohl im Bereich des Abgabenrechtes als auch in anderen Rechtsbereichen ein differenziertes Bild der Rechtsqualität von Agrargemeinschaften. Im Folgenden wird ihre Rechtsqualität aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht untersucht.

1. Allgemeines

Bei Agrargemeinschaften handelt es sich um Bodenreformgemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG. Ihre Rechtsgrundlage finden sie im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder. Maßgeblich für die Rechtsqualität einer Agrargemeinschaft ist die jeweilige landesgesetzliche Regelung. Die Flurverfassungs-Landesgesetze Burgenlands und Tirols normieren Agrargemeinschaften ausdrücklich als Körperschaften öffentlichen Rechts. Nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz Ob...

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