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ÖBA 2, Februar 2016, Seite 148

Insolvenzverfahren ohne Masse?

§§ 7, 70, 71, 71a, 181, 183 IO

Solange der Eröffnungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ist das Insolvenzverfahren nach Erlag eines Kostenvorschusses auch dann zu eröffnen, wenn der Schuldner weder im Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügt, noch zu erwarten ist, dass er solches im Zuge des Insolvenzverfahrens erlangen wird.

Aus der Begründung:

Die Revisionswerberin stellte am den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Sie bescheinigte den Bestand einer titulierten Insolvenzforderung iHv € 336.822,65 sA, zu deren Gunsten ein Höchstbetragspfandrecht auf einer der Antragsgegnerin zur Hälfte gehörigen Liegenschaft haftet. Der geschätzte Verkehrswert der gesamten Liegenschaft beträgt rund € 264.000.

Die Antragsgegnerin hat zahlreiche weitere, zum Teil exekutiv betriebene Verbindlichkeiten, ist nicht berufstätig und für ein Kind sorgepflichtig. Sie lebt von bedarfsorientierter Mindestsicherung und verfügt, abgesehen von geringwertigem gebrauchten Hausrat und einem rund 14 Jahre alten Pkw, über kein verwertbares Vermögen.

Nachdem die An...

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