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SWK 18, 20. Juni 2001, Seite 81

Gesetzliche Unfallrenten: Besteuerung und ?Härteausgleich³

Für Renten, die aus Unfällen nach dem 30. 6. 2001 resultieren, gilt die volle Steuerpflicht

Wolfgang Höfle

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. Nr. 142/2001) wurde die Besteuerung der gesetzlichen Unfallrenten per eingeführt (Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG normierten Steuerbefreiung ohne Übergangsregelung). Auf Grund massiver Kritik von diversen Interessengruppen wurde kürzlich ein „Härteausgleich" beschlossen, der durch folgende Punkte gekennzeichnet ist:

1. Die Regelung zum Härteausgleich erfolgt im Bundesbehindertengesetz (BBG)

2. In-Kraft-Treten:

Der Härteausgleich kommt gemäß § 55 Abs. 1 BBG nur für jene Personen in Betracht, deren gesetzlicher Unfallrentenanspruch aus einem spätestens am eingetretenen Versicherungsfall resultiert. Eine spätere Rentenzuerkennung ist dem Härteausgleich nur dann zugänglich, wenn der Unfall vor dem gewesen ist. Für alle „Neufälle" (Unfall nach dem ) gilt hingegen die volle Steuerpflicht ohne Härteausgleich wie im Budgetbegleitgesetz 2001 beschlossen. Aus § 33 Abs. 1 BBG ist abzuleiten, dass auch der Zeitraum Jänner bis Juni 2001 „begünstigungsfähig" ist.

3. Rechtsanspruch auf Zuwendung/Härteausgleich?

Nach § 33 Abs. 1 BBG „können" Zuwendungen „nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel" auch jenen Personen gewährt werden, denen a...

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