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SWK 7, 1. März 2001, Seite 21

USt: Fleischuntersuchungsgebühren

Die von den Tierärzten den Gemeinden einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Fleischuntersuchungsgebühren berechtigen die letztlich zur Zahlung verpflichteten Schlachthöfe nicht zum Vorsteuerabzug. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)

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Anmerkung:Aus Aktualitätsgründen ist auf die unbefriedigende Rechtslage näher einzugehen: Die Fleischuntersuchungsorgane erbringen ihre Leistungen dem Landeshauptmann bzw. den Gemeinden; es besteht daher hinsichtlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwischen den einzelnen zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und den Schlachthöfen kein Leistungsaustausch. Dadurch kommt es aber in der Unternehmerkette zu einer Umsatzsteuerbelastung, die – ebenso wie bei den Gerichtsgutachten – der EU-Rechtsprechung entgegensteht. Der Fachsenat für Steuerrecht hat das BMF auf die bestehende Problematik mehrfach angesprochen.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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