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SWK 7, 1. März 2001, Seite 253

Erhöhte Gebühren für Standortverlegung rechtswidrig

Konsequenzen des VwGH-Erkenntnisses vom 9. 11. 2000, 2000/16/0616

Günther Feuchtinger und Erich Wolf

Der VwGH hat in einem von der Wirtschaftskammer Oberösterreich angestrebten Musterprozess in der Entscheidung vom , 2000/16/0616 festgehalten, dass die von der Gewerbebehörde für die Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte vorgeschriebene erhöhte Gebühr von 1.050 S zu Unrecht eingehoben wurde. Nach Ansicht der Autoren ist die Entscheidung auch auf den Fall der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte sowie auf die erhöhte Eingabegebühr anzuwenden.

1. Die Ausgangslage

Gemäß § 49 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 GewO 1994 ist bei Standortverlegungen des Betriebes eine Anzeige bei der Gewerbebehörde des neuen Standortes zu erstatten.

Ähnlich regelt § 46 Abs. 3 i. V. m. § 345 Abs. 4 GewO 1994, dass das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte durch Anzeige des Gewerbeinhabers bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes der weiteren Betriebsstätte begründet wird.

Der § 50 GewO regelt die Ausnahmen von der Anzeigepflicht. So darf der Gewerbetreibende etwa Waren auf Bestellung überallhin liefern, bestellte Arbeiten bzw. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen S. 254werden können, überall verrichten. Weitere Ausnahmen bestehen etwa fü...

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