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SWK 7, 1. März 2001, Seite 249

Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermietung an Handy-Betreiber (Handysender)

(BMF) – Gestattet eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Handy-Betreiber, am Wohnhaus einen Handymast gegen Entgelt aufzustellen, erzielen die einzelnen Miteigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. EStG.

Eine einheitliche und gesonderte Festellung der Einkünfte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht (§ 188 Abs. 4 BAO).

Die Mieteinnahmen sind den einzelnen Miteigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. Da den Miteigentümern im Zusammenhang mit dieser Vermietung keine Aufwendungen erwachsen dürften, stellen die anteiligen Mieteinnahmen die Mieteinkünfte dar.

Die Verwendung der Mieteinnahmen z. B. für Betriebskosten des Hauses stellt eine Einkommensverwendung dar und hat damit auf die Höhe der Mieteinkünfte keinen Einfluss.

Ob der einzelne Miteigentümer mit der anteiligen Mieteinnahme im Veranlagungsweg zur Einkommensteuer heranzuziehen ist, hängt von seinen Einkommensverhältnissen ab. (

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