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„Klauselurteil“ zu den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service.
§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 3, 26, 27, 28, 29, 34, 35, 37, 44 ZaDiG
„Klauselurteil“ zu den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin, ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband, nimmt die Beklagte, ein Kreditunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung zahlreicher Einzelbestimmungen in deren AGB („Kundenrichtlinien für das M-Service und für das Q-Service“) in Anspruch.
II. Zur Revision der Beklagten
1. Zu Klausel 1 (Pkt 1.9.1. der AGB)
„1.9. Entgelte – 1.9.1. Entgeltvereinbarung: Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.“
Die Vorinstanzen haben beide – gesondert geprüfte – Sätze dieser Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG angesehen. Aus § 26 Abs 1 iVm §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 Z 3 lit a und 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anw...